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   LAG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 1 Ta 133/00   

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https://dejure.org/2000,9978
LAG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 1 Ta 133/00 (https://dejure.org/2000,9978)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00 (https://dejure.org/2000,9978)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. November 2000 - 1 Ta 133/00 (https://dejure.org/2000,9978)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung von Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund Prozessvergleichs; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 23 BRAGebO, § 3 ZPO, § 12 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert im Verfahren auf Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz)

    §§ 10 Abs. 1, 23 Abs. 1 BRAGO; § 3 ZPO; § 12 Abs. 7 ArbGG
    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit/Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung/Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 559 (Ls.)
  • AnwBl 2001, 632
  • NZA-RR 2001, 435
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Köln, 12.12.2007 - 11 Ta 358/07

    Wert des Beschwerdegegenstandes; Vergleichsstreitwert bei Freistellung

    Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07; gegen LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 und LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00).

    Soweit sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung in der Beschwerdeschrift vom 07.11.2007 auf die Beschlüsse des LAG Köln vom 27.07.1995 und des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.10.2000 beruft, trifft es zwar zu, dass in beiden Beschlüssen jeweils für die in einem Prozessvergleich vereinbarte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ein gesonderter Streitwert in Höhe der während des Freistellungszeitraums zu leistenden Arbeitsvergütung angenommen wurde (LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00, LAGE § 10 BRAGO Nr. 11).

  • LAG Sachsen, 12.08.2010 - 4 Ta 149/10

    Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsvereinbarung

    Teilweise wird die Freistellung mit dem Betrag eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Niedersachsen 26.11.2007 - 9 Ta 314/07 - JurBüro 2008, 147; LAG München 12.09.2005 - 2 Ta 337/05 - AE 2006, 66; Hess. LAG 23.04.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA RR 1999, 382; LAG Hamburg 05.12.1994 - 2 Ta 20/94 - zit. bei Arend/Faecks NZA 1998, 281 bei Fußn. 18) und vereinzelt wird das gesamte Bruttoeinkommen des Freistellungszeitraums als Streitwert angenommen (LAG Sachsen-Anhalt 20.09.1995 - 1 [3] Ta 93/95 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 104 m. krit. Anm. v. Wenzel; 22.11.2000 - 1 Ta 133/00 - LAGE § 10 BRAGO Nr. 11 mit krit. Anm. v. Gravenhorst; LAG Köln 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199 mit krit. Anm. v. Wenzel).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.12.2004 - 8 Ta 163/04

    Kein Vergleichsmehrwert bei Freistellungsvereinbarung - Wert der

    Unabhängig hiervon könnte auch ein ausdrücklicher Verzicht auf die Anrechnung von Zwischenverdienst nicht ohne weiteres mit einer vollen Vergütung für die Dauer der Freistellung bewertet werden (so aber LAG Sachsen-Anhalt vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00).
  • ArbG Nürnberg, 31.08.2015 - 12 Ca 3389/15

    Vergleichsmehrwert bei Freistellungsvereinbarung

    Vertreten werden vor allem ein Wert von einem Bruttomonatsverdienst (HessLAG 23.4.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 1999, 382), das volle Entgelt für den Zeitraum der (künftigen) Freistellung (LAG LSA 22.11.2000 - 1 Ta 133/00 - NZA-RR 2001, 435), sowie Anteile von 25% (GMPM/Germelmann § 12 Rn. 126; differenzierend LAG Düsseldorf 6.5.2008 - 6 Ta 136/08) oder 10% (LAG Rheinland-Pfalz 17.10.2008 - 1 Ta 192/08) des Entgelts für den (künftigen) Freistellungszeitraum.
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